Steuerentlastungen durch Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge ab 2021

Kinder und Jugendliche mit Phenylketonurie wird bis zum 16. Lebensjahr ein Grad der Behinderung (GdB) von 30 % gewährt, danach in der Regel von 10%. Bis zum 14. Lebensjahr gelten sie außerdem als hilflos und haben Anspruch auf das Merkzeichen H. Mit diesen Voraussetzungen sind Steuerentlastungen verbunden.


Am 29. Oktober 2020 hat der Bundestag ein Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge verabschiedet. Nachdem am 29.11.2020 der Bundesrat ebenfalls zugestimmt hat, gelten ab dem 1. Januar 2021 u.a. folgende pauschalen Steuerfreibeträge:

  • Der Behinderten-Pauschbetrag für Menschen mit dem Merkzeichen »H« wird auf 7.400 € verdoppelt,
  • Zusätzlich wird für Menschen mit dem Merkzeichen »H« ein behinderungsbedingter Fahrtkosten-Pauschbetrag in Höhe von 4.500 neu eingeführt.
  • Der Behinderten-Pauschbetrag für Steuerpflichtige mit einem GdB von 30 % wird von 310 € auf 620 € verdoppelt.


Die DIG PKU begrüßt die neuen Regelungen. Gleichzeitig erinnern wir daran, dass Geringverdiener und Sozialhilfeempfänger nicht von Steuerentlastungen profitieren. Gerade für diese Menschen ist es besonders schwer, die mit einer konsequent umgesetzten Ernährungstherapie der PKU verbundenen Mehrkosten z.B. für eiweißarme Speziallebensmittel aufzubringen.


Hier geht es zum Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (bundesrat.de)