Gemeinnützigkeit

Die Deutsche Interessengemeinschaft Phenylketonurie e.V. hat sich laut Ihrer Satzung verpflichtet, gemeinnützig und selbstlos zu handeln. Als Organisation der Selbsthilfe sind wir im Bereich der Gesundheitspflege tätig.


Als gemeinnützig wird eine Tätigkeit bezeichnet, die darauf abzielt, das Gemeinwohl zu fördern. (Quelle: Wikipedia)


Die Gemeinnützigkeit unseres Vereins wird von dem zuständigen Finanzamt alle 3 Jahre rückwirkend geprüft. Grundlage hierfür ist §52 der Abgabenordnung (AO). Dort sind die genauen Voraussetzungen für die Anerkennung geregelt. Die Anerkennung erfolgt durch einen Freistellungsbescheid. Der Freistellungsbescheid stellt für den Verein eine Steuerbegünstigung dar und berechtigt den Verein auch zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen (auch Spendenbescheinigungen genannt).


Wenn ein Verein gemeinnütziges, zweckgebundenes Vermögen zweckfremd verwendet oder vorrangig wirtschaftliche Ziele verfolgt, kann das Finanzamt dem Verein den Status der Gemeinnützigkeit auch rückwirkend entziehen.