Neue gesetzliche Regelungen zur Rehabilitation

  1. Die Mindestwartezeit für eine erneute Rehabilitation wurde für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren gestrichen. Diese betrug bisher in der Regel 4 Jahre. Eine erneute Reha-Maßnahme kann nun also auch früher beantragt werden.
  2. Das Wunsch- und Wahlrecht sieht vor, dass Versicherte auch eine andere Reha-Einrichtung wählen können, als die von der Krankenkasse zugewiesene. Bisher mussten die Patienten dann die entstehenden Mehrkosten ggf. alleine tragen. Nach dem neuen Gesetz wird diese Zuzahlung nun halbiert, die andere Hälfte müssen die Krankenkassen übernehmen.

Die vorgenannten Regelungen gelten allerdings nur für Rehabilitationen, die über die Krankenkassen finanziert werden. Die Mehrzahl aller Rehabilitationsmaßnahmen wird jedoch über die Rentenversicherungsträger durchgeführt. Für diese gelten die Regelungen nicht. Die DIG PKU hat das zuständige Bundesministerium für Arbeit und Soziales aufgefordert, einen gleichlautenden Gesetzentwurf vorzulegen.


Die LINKE, Bündnis 90-Die Grünen und die FDP sowie einige bedeutende Behinderten-Fachverbände drohen an, vor dem Bundesverfassungsgericht zu klagen: Sie befürchten, dass das neue Gesetz den Krankenkassen grundsätzlich ermöglicht, den Aufenthaltsort von Intensivpflege-Patienten zu bestimmen. Die Regierungsparteien sehen dagegen in dem Gesetz kein Risiko einer Zwangseinweisung in Pflegeheime.


Das Gesetz tritt voraussichtlich im Herbst 2020 in Kraft.